Satzung der Tafel Nidda e. V.
Stand: Beschlussfassung Gründungsversammlung Mittwoch 8.12.2021
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tafel Nidda e.V.“.
Der Verein „Tafel Nidda e.V.“ ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 63667 Nidda, Johanniterstr. 23.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
Der Verein „Tafel Nidda e. V.“ mit Sitz in 63667 Nidda, Johanniterstr. 23 verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen mit dem Ziel, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen, die ihre Bedürftigkeit entweder amtlich mittels behördlichen Bescheides oder durch eine soziale bzw. kirchliche Institution mit Sitz in Nidda bestätigt wurde, zuzuführen.
§ 3 Wirtschaftliche Zwecke
Der Verein „Tafel Nidda e. V.“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Ausgaben und Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 16 Jahre werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Mitglieder sind stimmberechtigt nach §10 Abs. 3.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Unabhängig der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben, können Mitarbeiter beitragsfreie Mitglieder sein.
Förderer können natürliche oder juristische Person werden; sie unterstützen den Verein ideell oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt nach § 10 Abs. 3.
Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. bei Eintritt in den Verein erhoben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Beitragsrückzahlungen.
Für beitragsfreie Mitglieder, die nicht mehr aktiv sind entfällt die Beitragsfreiheit.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Schatzmeister/in
- einer / einem Schriftführer/in
- und mindestens zwei weiteren Beisitzer/innen, wobei ein Beisitzer die Funktion des / der Tafelkoordinators/in ausübt.
Weitere beratende Mitglieder des Vorstandes sind
- der / die Fahrerkoordinator/in
- der / die Gruppenleiter/in der jeweiligen Ausgabegruppen
- der / die Lagerverwalter / in
Beratende Mitglieder können zu den Vorstandssitzungen mit hinzugezogen werden, sofern der jeweilige Tagesordnungspunkt deren Expertise betrifft.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei einer der beiden Vorstandsmitglieder entweder die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind berechtigt, in Höhe von 300,-- € Einzelausgaben zum Zweck des Vereins zu tätigen. Über größere Summen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, die Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründetem Antrag von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10 stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollten beide verhindert sein, kann die Mitgliederversammlung auch von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet werden.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nach Ablauf eines Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte prüfen und das schriftliche Prüfergebnis auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vortragen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Satzungsänderung und Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen durch Akklamation, falls nicht 1/3 der erschienenen Mitglieder geheime schriftliche Abstimmung beantragen.
Die Mitgliederversammlung beschließt darüber hinaus über
- Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung der Jahresabrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Auflösung des Vereins
Über die Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Aus der Niederschrift müssen insbesondere die Beschluss- und Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Die Niederschrift wird von dem/der Leiter/in der Versammlung und von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Die Niederschrift wird in der Ausgabestelle der Tafel Nidda e. V. für die Mitglieder ausgehängt und kann auf Anforderung ausgehändigt oder als PDF-Datei versendet werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins „Tafel Nidda e. V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die „Tafel Deutschland e. V.“, Germaniastraße 18, 12099 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder. Kommt die Mehrheit nicht zustande, kann mit Frist innerhalb 2 Wochen nach der Versammlung mit einer 3/4 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitlieder entschieden werden.
Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Geschäftsführung des Vereins
Zur Gewährleistung der Vereinsaufgaben können ein/eine Geschäftsführer/in und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.
Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.
§ 14 Satzungsänderung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen um sicherzustellen, dass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.